Umtauschfrist für Pfennig- und DM-Briefmarken wirksam

Stand: Oktober 2005

Es ist amtlich, das die Umtauschfrist bis 30. Juni 2003 für DM- und Pfennig-Briefmarken in Euro-Marken gültig ist. das bedeutet dass, die Post keine DM- und Pfennig-Marken mehr umtauschen muss.

Auf DM bzw. Pf lautende Postwertzeichen waren nach einer Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen mit Ablauf des 30. Juni 2002 ungültig geworden. Die Deutsche Post hatte ab dem 1. Juli 2002 befristet auf ein Jahr den Umtausch dieser ungültigen Postwertzeichen in gültige - auf EURO bzw. Cent lautende - Postwertzeichen angeboten. Gegen diese Befristung hat ein Briefmarkenhändler bis in die letzte Instanz geklagt. Mit der letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vom 11. Oktober 2005 ist nunmehr die Deutsche Post in ihrer Umtauschpraxis und der dieser Praxis zugrunde liegenden Rechtsauffassung bestätigt. Der Umtausch kann damit nun endgültig als abgeschlossen betrachtet werden. Die entsprechende Mitteilung des Bundesgerichtshofes ist nachstehend wiedergegeben:

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

Nr. 137/2005

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass die Deutsche Post AG den Umtausch so genannter Pfennig- und DM-Briefmarken gegen neue Euro-Marken wirksam bis zum 30. Juni 2003 befristet hat.

Anlässlich der Währungsumstellung von Deutsche Mark auf Euro Anfang 2002 erklärte das Bundesministerium für Finanzen gemäß § 43 Abs. 1 PostG, dass Postwertzeichen, deren Nennwert ausschließlich in Pfennig angegeben ist, mit Wirkung vom 1. Juli 2002 ihre Gültigkeit verlieren. Die beklagte Deutsche Post AG bot den Umtausch solcher Briefmarken bis zum 30. Juni 2003 öffentlich an. Der Kläger, ein Briefmarkenhändler, tauschte bis zu diesem Zeitpunkt Marken im Gesamtwert von über 300.000 DM. Auch im Juli 2003 eingereichte Marken akzeptierte die Beklagte aus Kulanz. Daraufhin erwarb der Kläger große Stückzahlen ungültiger Briefmarken weit unter Nennwert und forderte von der Beklagten im November 2003 erfolglos deren Umtausch im Nennwert von 95.000 DM. Das Landgericht hat seiner Klage auf Umtausch der Marken stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision zurückgewiesen. Briefmarken sind als so genannte kleine Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB anzusehen. Der in den pfennig- und DM-Marken verkörperte Beförderungsanspruch ist wegen der durch die Ungültigerklärung entfallenen Legitimationswirkung nicht mehr durchsetzbar. Damit ist eine für die Parteien nicht vorhersehbare Äquivalenzstörung eingetreten, die weder gesetzlich noch vertraglich geregelt ist. Diese Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Dabei ist darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien bei Kenntnis der Lücke nach dem vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung der beidseitigen Interessen nach treu und Glauben vereinbart hätten. Solche Parteien hätten keine Rückzahlung des von der Post vereinnahmten Kaufpreises der Briefmarken, sondern ein Umtauschrecht der Briefmarkeninhaber vereinbart. Die Befristung diese Umtauschrechts auf ein Jahr wird durch das Interesse der Deutschen Post AG, nicht längere Zeit mit Fälschungen konfrontiert zu werden und den Aufwand für den Umtausch zeitlich zu begrenzen, gerechtfertigt. Die Postkunden hingegen konnten sich bei der Bevorratung von Briefmarken bereits seit dem Januar 2001 auf die bevorstehende Währungsumstellung einrichten und haben deshalb kein berechtigtes Interesse an einem Umtauschrecht über den 30. Juni 2003 hinaus. dass die Deutsche Post AG noch im Juli 2003 vorgelegte alte Briefmarken anstandslos umgetauscht hat, hindert sie nicht daran, sich nunmehr auf den Ablauf der Umtauschfrist zu berufen. Da sie bereits im August 2003 einen weiteren Umtausch abgelehnt hatte, durfte der Kläger jedenfalls im November 2003 nicht mehr auf einen nochmaligen Umtausch vertrauen.

Urteil vom 11. Oktober 2005 XI ZR 395/04
Langericht Bonn, Urteil vom 8. Juni 2004 10 O 93/04
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 25. November 2004 14 U 15/04
Karlsruhe, den 12. Oktober 2005
Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe

Quelle: Philatelie Aktuell

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